§ 61 VwGO - Beteiligtenfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Amtliche Abkürzung
- VwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 340-1
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.natürliche und juristische Personen,
- 2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.