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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 61 VwGO - Beteiligtenfähigkeit

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Amtliche Abkürzung
VwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
340-1

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  1. 1.
    natürliche und juristische Personen,
  2. 2.
    Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  3. 3.
    Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.