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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 69 LJG - Landesbehörden

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden (§ 61 Nummer 3 VwGO).

(2) Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (§ 78 Absatz 1 Nummer 2 VwGO).