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§ 20 VolksbegG - Stimmrecht

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksbegG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Stimmberechtigt ist, wer am Tage der Stimmabgabe zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

(2) Zur Stimmabgabe ist zuzulassen, wer

  1. 1.
    in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder
  2. 2.
    einen Abstimmungsschein besitzt.

(3) Die Abstimmungsberechtigten können nur in der Abstimmungsstelle abstimmen, in deren Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind. Personen mit Abstimmungsschein können die Abstimmung in der für sie zuständigen Abstimmungsstelle oder durch Briefabstimmung vornehmen.

(4) Alle Abstimmungsberechtigten haben so viele Stimmen wie Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung gestellt sind.