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§ 20 VolksbegGStimmrecht

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VolksbegG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Stimmberechtigt ist, wer am Tage der Stimmabgabe zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. § 11 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Alle Stimmberechtigten haben so viele Stimmen wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung gestellt sind.