§ 20 VolksbegGStimmrecht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksbegG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Stimmberechtigt ist, wer am Tage der Stimmabgabe zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. § 11 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Alle Stimmberechtigten haben so viele Stimmen wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung gestellt sind.