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§ 62 HLbG - Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HLbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzt, darf Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in öffentlichen Schulen nur mit Erlaubnis des Kultusministeriums übernehmen. Die Erlaubnis kann für einzelne Unterrichtsbereiche allgemein erteilt werden. Das Kultusministerium kann seine Befugnis, die Erlaubnis im Einzelfall zu erteilen, dem Landesschulamt übertragen.

(2) Geistliche und entsprechende Amtsträger einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, denen ihre Kirche oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religions- oder Weltanschauungsunterricht zuerkannt hat, bedürfen für die Übernahme des Unterrichts in diesen Fächern nicht der Erlaubnis nach Abs. 1, wenn zwischen dem Land und der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Vereinbarung über die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts abgeschlossen worden ist und die vereinbarten Anforderungen erfüllt werden.