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  • ab 13.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 58 PAG - Rechtliche Grundlagen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 59 bis 67 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Bestimmungen über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.