§ 9 EGovG NRW - Elektronische Aktenführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- EGovG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2006
(1) Akten können ausschließlich elektronisch geführt werden.
(2) Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
(3) Die Behörden des Landes sollen spätestens ab dem 1. Januar 2022 ihre Akten elektronisch führen. Die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung gilt nicht für solche Behörden oder Teile oder Bereiche einer Behörde, bei denen das Führen elektronischer Akten langfristig unwirtschaftlich ist. Sie gilt auch nicht für die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, die Direktorinnen oder Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Verwaltungsbehörden, die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragten, die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreise, die staatlichen Schulämter sowie die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen.