§ 9 EGovG NRW - Elektronische Aktenführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- EGovG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2006
(1) Akten können ausschließlich elektronisch geführt werden.
(2) Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
(3) Die Behörden des Landes sollen spätestens ab dem 1. Januar 2022 ihre Akten elektronisch führen. Die Behörden des Landes, die die elektronische Akte gemeinsam mit der elektronischen Laufmappe einführen, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2024 ihre Akten elektronisch führen. Das für Inneres zuständige Ministerium und die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sollen spätestens ab dem 1. Januar 2024 ihre Akten elektronisch führen. Die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, die staatlichen Hochschulen, das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, die staatlichen Schulämter sowie die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sollen spätestens ab dem 31. Dezember 2025 ihre Akten elektronisch führen. Die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung gilt nicht für solche Behörden oder Teile oder Bereiche einer Behörde, bei denen das Führen elektronischer Akten langfristig unwirtschaftlich ist.