§ 7a EGovG NRW - Elektronische Rechnung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- EGovG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2006
(1) Unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung sind elektronische Rechnungen nach Maßgabe einer gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung zu empfangen und zu verarbeiten, wenn sie gegenüber einem Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1. Auftraggeber im Sinne des Satzes 1 können die Ausstellung elektronischer Rechnungen verlangen.
(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
(3) Die Landesregierung stellt das E-Rechnungsportal NRW für das Land Nordrhein-Westfalen bereit.
Gemäß Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403) wird § 7a am 28. Juli 2018 eingefügt; gemäß § 26 Absatz 3 EGovG NRW in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403) tritt § 7a am 1. April 2020 in Kraft!