§ 28 SparkG - Verwendung von Überschüssen

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Der Jahresüberschuss ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen, soweit er nicht nach den Absätzen 3 oder 4 abgeführt wird. Er ist der Sicherheitsrücklage voll zuzuführen, solange eine Hafteinlage besteht.

(2) Der Jahresüberschuss kann mit Wirkung für den Bilanzstichtag bis zur Hälfte der Sicherheitsrücklage zugeführt werden (Vorwegzuführung).

(3) Die Sparkasse kann von dem Jahresüberschuss an den Träger abführen

  1. 1.
    bis zu einem Zehntel, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 3 v.H., aber noch nicht 5 v.H. ihrer Bilanzsumme beträgt,
  2. 2.
    bis zu einem Viertel, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 5 v.H. ihrer Bilanzsumme beträgt.

Maßgebend ist die Höhe der Sicherheitsrücklage und der Bilanzsumme am Bilanzstichtag; eine Vorwegzuführung nach Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. Ist die Sparkasse vom Träger auf Dauer mit Kapital ausgestattet (Dotationskapital), so richtet sich die Zulässigkeit der Abführung an den Träger nach der Summe von Dotationskapital und Sicherheitsrücklage.

(4) Die Sparkasse kann ausschüttungsfähige Überschüsse nach Absatz 3 mit Genehmigung der Vertretung des Trägers an Dritte unmittelbar abführen.

(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 abgeführten Beträge sind für öffentliche, mit dem gemeinnützigen Charakter der Sparkasse im Einklang stehende Zwecke zu verwenden.