§ 97 HSchG - Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

Kommt ein Schulträger nach Auffassung des Staatlichen Schulamtes einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht nach, unterrichtet es die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Diese entscheidet im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, ob und welche Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden.