§ 97 HSchG - Rechtsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
1Die Rechtsaufsicht über die Schulträger üben die jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden aus. 2Kommt ein Schulträger nach Auffassung der Schulaufsichtsbehörde einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht nach, unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. 3Diese entscheidet im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, ob und welche Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden.