§ 25 LHG - Fakultätsrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Er nimmt zu Berufungsvorschlägen Stellung, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:
- 1.die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
- 2.die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,
- 3.die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission.
(2) Dem Fakultätsrat gehören an
- 1.
kraft Amtes
- a)
die Mitglieder des Fakultätsvorstands,
- b)
nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,
- 2.
auf Grund von Wahlen höchstens 16 stimmberechtigte Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden, davon 30 Prozent, mindestens aber drei Studierende; das Nähere regelt die Grundordnung.
Die nichtstudentischen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für den Dekan festgelegt ist. Die hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.
(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen (Großer Fakultätsrat).
(4) An den Fakultäten wird eine Fachschaft als studentischer Ausschuss des Fakultätsrats gebildet, die aus sechs Mitgliedern besteht. Die jeweiligen studentischen Fakultätsratsmitglieder gehören diesem als Amtsmitglieder an; die Wahl der weiteren Mitglieder regelt die Grundordnung. Die mit den meisten Stimmen gewählten studentischen Mitglieder sind Sprecher und stellvertretende Sprecher dieses Ausschusses. Die Fachschaft nimmt die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten der Studierenden sowie die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 auf Fakultätsebene wahr. Aus den Fachschaften wird ein Fachschaftsrat gebildet, dem mit beratender Stimme die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) angehören. Der Vorsitzende des AStA beruft den Fachschaftsrat ein und leitet ihn. Der Fachschaftsrat erörtert fakultätsübergreifende Studienangelegenheiten, die sich aus der Mitarbeit der studentischen Vertretung in den Gremien ergeben, und berät den AStA bei der Erfüllung von dessen Aufgaben. Er hat das Recht, im Rahmen seiner Befugnisse Anträge an die zuständigen Kollegialorgane zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen.