§ 25 LHG - Fakultätsrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:

  1. 1.

    die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,

  2. 2.

    die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,

  3. 3.

    die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission,

  4. 4.

    die Berufungsvorschläge.

(2) Dem Fakultätsrat gehören an

  1. 1.

    kraft Amtes

    1. a)

      die Mitglieder des Dekanats,

    2. b)

      nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiterinnen oder Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,

  2. 2.

    auf Grund von Wahlen höchstens 16 stimmberechtigte Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden, davon 30 Prozent, mindestens aber drei Studierende; das Nähere regelt die Grundordnung.

Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die übrigen Mitglieder haben, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft, die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Absatz 3 Satz 2 für die Dekanin oder den Dekan festgelegt ist. Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.

(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen (Großer Fakultätsrat).