§ 25 LHG - Fakultätsrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Er nimmt zu Berufungsvorschlägen Stellung, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:
- 1.die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
- 2.die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,
- 3.die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission.
(2) Dem Fakultätsrat gehören an
- 1.
kraft Amtes
- a)
die Mitglieder des Fakultätsvorstands,
- b)
nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,
- 2.
auf Grund von Wahlen höchstens 16 stimmberechtigte Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden, davon 30 Prozent, mindestens aber drei Studierende; das Nähere regelt die Grundordnung.
Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die übrigen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Absatz 3 Satz 2 für den Dekan festgelegt ist. Die hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.
(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen (Großer Fakultätsrat).