§ 25 LHG - Fakultätsrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Er nimmt zu Berufungsvorschlägen Stellung, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:

  1. 1.
    die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
  2. 2.
    die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,
  3. 3.
    die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission.

(2) Dem Fakultätsrat gehören an

  1. 1.

    kraft Amtes

    1. a)

      die Mitglieder des Fakultätsvorstands,

    2. b)

      nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,

  2. 2.

    auf Grund von Wahlen höchstens 16 stimmberechtigte Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden, davon 30 Prozent, mindestens aber drei Studierende; das Nähere regelt die Grundordnung.

Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die übrigen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Absatz 3 Satz 2 für den Dekan festgelegt ist. Die hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.

(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen (Großer Fakultätsrat).