§ 19 AbgG - Berücksichtigung vom Mandatszeiten in anderen Parlamenten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, in der 10. Wahlperiode der Volkskammer und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Bundeslandes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 17. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.
(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Achtel der Mindestaltersentschädigung nach § 18.