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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 161 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Die Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Arbeitgeber obliegen, werden hinsichtlich der nach § 155 versicherten Leistungsempfänger von den Arbeitsämtern erstattet. 2Die Meldungen sind monatlich zu erstatten und beschränken sich, soweit mit den Krankenkassen nichts anderes vereinbart ist, auf die Anzahl der Empfänger der in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen, die in dem Zahlungszeitraum, in den der Fünfzehnte des Monats fällt, eine Leistung tatsächlich erhalten haben. 3Im übrigen werden die Meldungen durch die Meldekarte oder eine andere Bescheinigung ersetzt, die das Arbeitsamt dem Arbeitslosen ausstellt.