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§ 26 SSpG - Vermögenseinlagen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Die Sparkasse kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne von § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, aufnehmen. Erfolgt die Aufnahme nicht bei einem Gewährträger oder einer unter dieses Gesetz fallenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Gesellschaft des privaten Rechts, an der ein Gewährträger oder eine unter dieses Gesetz fallende juristische Person des öffentlichen Rechts mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, ist die Zustimmung der Vertretungskörperschaft des Gewährträgers erforderlich.