§ 26 SSpG - Vermögenseinlagen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

Die Sparkasse kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne von § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, aufnehmen. Erfolgt die Aufnahme nicht bei einem Träger oder einer unter dieses Gesetz fallenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Gesellschaft des privaten Rechts, an der ein Träger oder eine unter dieses Gesetz fallende juristische Person des öffentlichen Rechts mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, ist die Zustimmung der Vertretungskörperschaft des Trägers erforderlich.