§ 70 UG - Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht im Besitz einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung sind, sind unter den Voraussetzungen des § 69 zum Studium berechtigt, wenn sie eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Qualifikation nachweisen, die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen und die von der Universität vorgesehene Eignungsprüfung oder besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen nach Satz 1 regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch Rechtsverordnung. Bewerberinnen und Bewerber, deren ausländische Vorbildungsnachweise den Hochschulzugang erst nach Bestehen einer Feststellungsprüfung ermöglichen, müssen diese Prüfung an einem Studienkolleg ablegen.