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§ 70 UG - Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht im Besitz einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung sind, sind unter den Voraussetzungen des § 69 zum Studium berechtigt, wenn sie eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Qualifikation nachweisen, die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen und die von der Universität vorgesehene Eignungsprüfung oder besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen nach Satz 1 regelt die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident durch Rechtsverordnung. Bewerberinnen und Bewerber, deren ausländische Vorbildungsnachweise den Hochschulzugang erst nach Bestehen einer Feststellungsprüfung ermöglichen, müssen diese Prüfung an einem Studienkolleg ablegen.