§ 41 HmbHG - Versagung der Immatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen
- 1.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang, wenn die Zulassung abgelehnt worden ist,
- 2.
wenn von den Studierenden zu entrichtende fällige Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt worden sind,
- 3.
wenn keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen wird,
- 4.
wenn ein Studiengangswechsel nach § 43 Absatz 2 nicht zulässig ist oder das Studium aus den in § 44 genannten Gründen nicht fortgesetzt werden kann,
- 5.
wenn die zum Nachweis der Immatrikulationsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig eingereicht werden.
In den Fällen von § 36 Absatz 2 Satz 3 kann die Immatrikulation davon abhängig gemacht werden, dass die Immatrikulation an der anderen Hochschule innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen wird.
(2) Die Immatrikulation kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Absatz 3 Nummer 3 in dem dort bestimmten Verfahren sowie ferner dann versagt werden, wenn eine Person keine ausreichenden Kenntnisse der Unterrichtssprache nachweist.