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§ 32 LRiG - Schweigepflicht

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Die Mitglieder der Richtervertretung haben - auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung - über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht

  1. a)
    gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung sowie gegenüber den Stufenvertretungen und gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, wenn die Richtervertretung diese im Rahmen ihrer Befugnisse anruft,
  2. b)
    für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich sind.