§ 32 LRiG - Schweigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Die Mitglieder der Richtervertretung haben - auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung - über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht
- a)gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung sowie gegenüber den Stufenvertretungen und gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, wenn die Richtervertretung diese im Rahmen ihrer Befugnisse anruft,
- b)für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich sind.