§ 53 HLbG - Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, ist mit Ablauf des einundzwanzigsten Monats seit Beginn der pädagogischen Ausbildung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Bei Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung ist sie mit Ablauf des Monats, in dem sie die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, frühestens aber mit Ablauf des zwölften Monats seit Beginn der pädagogischen Ausbildung, aus dem Vorbereitungsdienst entlassen.
(2) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht innerhalb einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung beantragt hat oder zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde, ist sie im ersteren Fall mit Ablauf des Monats, in dem die Frist zur Beantragung einer zweiten Wiederholungsprüfung abläuft, im zweiten Fall mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird, aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
(3) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst
- 1.
zum wiederholten Mal in der Prüfung einen Täuschungsversuch begangen hat oder
- 2.
auch in der Wiederholungsprüfung täuscht oder zu täuschen versucht,
ist sie mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt, aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
(4) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel nicht erreichen wird, insbesondere
- 1.
bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung, das durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen ist,
- 2.
wenn ein nicht bestandenes Modul eines Hauptsemesters nicht oder nicht mehr nach § 41 Abs. 6 Satz 2 ausgeglichen werden kann.