§ 21 RDG M-V - Genehmigungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-3
(1) Die Genehmigung erteilen die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
(2) Diese sind auch zuständig für die Durchführung der weiteren Regelungen der Abschnitte 3 und 4 und der für die Unternehmer geltenden Regelungen des Abschnitts 1 sowie für die Abwehr, Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen.