§ 22 BremHG - Nebentätigkeit der Professoren
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Anzeige nach § 65 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist über den Fachbereichsrat oder das sonst zuständige Organ der Einrichtung, an der der Professor tätig ist, zu leiten.
(2) Der Dekan oder das sonst zuständige Organ soll zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit der Wahrnehmung der dem Professor obliegenden Aufgaben beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für genehmigungspflichtige oder sonstige anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.