§ 22 BremHG - Nebentätigkeit der Hochschullehrer

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Anzeige nach § 65 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist über den Dekan oder das sonst zuständige Organ der Einrichtung, an der der Hochschullehrer tätig ist, zu leiten.

(2) Der Dekan oder das sonst zuständige Organ soll zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dem Hochschullehrer obliegenden Aufgaben beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für genehmigungspflichtige und sonstige anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.

(3) Die Übernahme eines Lehrauftrages nach § 16 Abs. 2 Satz 6 unterliegt nicht der Anzeige- und Genehmigungspflicht.