§ 1786 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§ 1786 Abs. 1 Nr. 1: I.d.F.d. § 48 Abs. 2 G v. 09.07.1922 I 633

(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:

  1. 1.
    eine Frau, welche zwei und mehr noch nicht schulpflichtige Kinder besitzt oder glaubhaft macht, daß die ihr obliegende Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert;
  2. 2.
    wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  3. 3.
    wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht;
  4. 4.
    wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;
  5. 5.
    wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann;
  6. 6.
    wer nach § 1844 zur Sicherheitsleistung angehalten wird;
  7. 7.
    wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll;
  8. 8.
    wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.

(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.