§ 1786 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:

  1. 1.
    ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, daß die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert;
  2. 2.
    wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  3. 3.
    wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht;
  4. 4.
    wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;
  5. 5.
    wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann;
  6. 6.
    (weggefallen)
  7. 7.
    wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll;
  8. 8.
    wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.

(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird.