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  • ab 01.05.2015 (aktuelle Fassung)

§ 33 AROG - Akteneinsicht, Verschwiegenheit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Amtliche Abkürzung
AROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
300-21

(1) Über den Inhalt der Akten, Register, Tagebücher und Dateien ist seitens der Bediensteten des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und seitens des Ministeriums der Justiz als Aufsichtsbehörde Verschwiegenheit zu bewahren. Artikel 78, 79 und 80 der Verfassung des Saarlandes bleiben unberührt.

(2) Einsicht in die Akten, Register und Tagebücher des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe, die Verfahren zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 betreffen, erhalten unbeschadet des Absatzes 5 nur die Gerichte und Staatsanwaltschaften, die mit einem Verfahren gegen die Probandinnen und Probanden befasst sind, sowie das Ministerium der Justiz. Artikel 78, 79 und 80 der Verfassung des Saarlandes sowie bundesgesetzlich begründete Akteneinsichts- und Beiziehungsrechte bleiben unberührt. Die für die Durchführung eines Gnadenverfahrens nach dem Saarländischen Gnadengesetz zuständigen Behörden haben Einsicht in die Akten der Probandinnen und Probanden, deren Lebensführung in ihrem Auftrag beaufsichtigt wird.

(3) Bestellt das Gericht anstelle eines zunächst tätig gewesenen hauptamtlichen Bewährungshelfers einen ehrenamtlichen Bewährungshelfer, so ist diesem Einsicht in die Akten des bisherigen hauptamtlichen Bewährungshelfers zu gewähren.

(4) Einsicht in die Akten, Register und Tagebücher des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe, die Verfahren zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 14 Absatz 1 Nummer 1 betreffen, erhalten unbeschadet von § 25 nur Probandinnen und Probanden auf Antrag sowie das Ministerium der Justiz. Artikel 79 und 80 der Verfassung des Saarlandes bleiben unberührt.