§ 51f KomWO - Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Bei der Briefwahl muss sich die Farbe der Stimmzettelumschläge für kommunale Wahlen deutlich von der blauen Farbe des Stimmzettelumschlags für die Parlamentswahl (§ 38 Abs. 3 EuWO, § 45 Abs. 3 BWO oder § 28 Abs. 3 Satz 1 LWO) unterscheiden.
(2) Abweichend von § 24 Abs. 4 Satz 3 sind die Wahlbriefumschläge für kommunale Wahlen von auffallender gelber Farbe. Unter das Wort Wahlbrief (Anlage 13) werden die Worte "für die kommunale Wahl" gesetzt. In den Anlagen 1 und 12 ist jeweils das Wort "hellroten" durch das Wort "gelben" zu ersetzen.