§ 7 BremAbgG - Amtsausstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.
(2) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Pauschale für allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlbereichs, Fahrtkosten, durch das Mandat veranlasste Telefonkosten für Anschlüsse im beruflich oder privat genutzten Bereich, Kosten für Fachliteratur, Zeitschriften und Zeitungen sowie für sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Mitglieds der Bürgerschaft ergeben, in Höhe von 815 DM (417 Euro)(1). Diese Pauschale deckt nicht den Aufwand, der durch die Teilnahme an einer Sitzung im Übrigen entsteht.
(3) Zur Amtsausstattung gehören auch die Benutzung der Fernsprechanlagen des Parlaments und die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen der Bürgerschaft in Ausübung des Mandats.