§ 7 BremAbgG - Amtsausstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.

(2) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Pauschale für allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlbereichs, Fahrtkosten, durch das Mandat veranlasste Telefonkosten für Anschlüsse im beruflich oder privat genutzten Bereich, Kosten für Fachliteratur, Zeitschriften und Zeitungen sowie für sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Mitglieds der Bürgerschaft ergeben, in Höhe von 430 Euro. Diese Pauschale deckt nicht den Aufwand, der durch die Teilnahme an einer Sitzung im Übrigen entsteht.

(3) Zur Amtsausstattung gehören auch die Benutzung der Fernsprechanlagen des Parlaments und die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen der Bürgerschaft in Ausübung des Mandats.