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§ 14 KWahlO - Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Der Gemeindedirektor macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,

  1. 1.
    wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt,
  2. 2.
    dass auf Verlangen von Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist ihr Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird (§ 15 Abs. 3),
  3. 3.
    dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Gemeindedirektor Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes, § 16),
  4. 4.
    wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann (§ 19 ff.),
  5. 5.
    dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
  6. 6.
    wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 56).