§ 15 SächsLKrO - Ehrenamtliche Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

(1) Die Bürger und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten sind verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Landkreis zu übernehmen und auszuüben.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bestellt der Kreistag die Bürger und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten zu ehrenamtlicher Tätigkeit; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.