§ 15 SächsLKrO - Ehrenamtliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Die Bürger des Landkreises sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Anderen kann der Landkreis eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Kreistag. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.