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  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 78a SchulG - Elternmitwirkung an Förderzentren ohne eigene Schülerinnen und Schüler

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Eltern, deren Kinder durch ein Förderzentrum ohne eigene Schülerinnen und Schüler innerhalb der Aufgaben gemäß § 45 Absatz 1 unterstützt werden, können an dem Förderzentrum eine Elterngruppe bilden. Für die Elterngruppe sind die Eltern wählbar und wahlberechtigt, die auf Aufforderung des Förderzentrums hierzu ihr Interesse bekundet haben.

(2) Die Anzahl der Mitglieder in der Elterngruppe entspricht der Anzahl der Mitglieder der Lehrkräfte in der Schulkonferenz; die Elterngruppe umfasst höchstens vierzehn Mitglieder. Die Elterngruppe wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Elterngruppe über alle grundsätzlichen Fragen, durch die Belange der Eltern berührt werden, zu unterrichten. Die Mitglieder der Elterngruppe sind stimmberechtigte Mitglieder in der Schulkonferenz. Je zwei Mitglieder der Elterngruppe können mit beratender Stimme an Sitzungen der Fachkonferenzen teilnehmen, soweit der Gegenstand der Beratung dies nicht ausschließt. Die Elterngruppe soll die Lehrerkonferenz mindestens einmal im Schuljahr über ihre Arbeit informieren.

(4) § 70 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 75 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 1. Halbsatz, § 76 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 bis 7 sowie § 77 Absatz 1 und 3 finden entsprechende Anwendung. Ein Mitglied der Elterngruppe scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner Kinder mehr durch das Förderzentrum gemäß Absatz 1 Satz 1 unterstützt wird; § 78 Absatz 5 und 6 findet entsprechende Anwendung. Die Regelung gemäß § 68 Absatz 2 Satz 1 zur Schulkonferenz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter oder Lehrkräfte für den Konferenzvorsitz wählbar sind. Die Regelungen gemäß § 62 Absatz 8 und 9, § 63 Absatz 4 zur Schulkonferenz sowie gemäß § 66 Absatz 2 Satz 2 zu den Fachkonferenzen finden keine Anwendung.

(5) An Förderzentren, in denen Schulverhältnisse ausschließlich für eine Teilnahme an einer temporären intensivpädagogischen Maßnahme vorübergehend bestehen und deshalb eine Elternvertretung gemäß §§ 71, 72, 77 nicht gebildet werden kann, finden die Absätze 1 bis 4 unter Einbeziehung der Eltern am Förderzentrum entsprechende Anwendung.