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Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130)

Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 674) lautet wie folgt:

"Übergangsvorschriften

(1) Die öffentlichen Haupt-, Real- und Sekundarschulen nehmen ab dem Schuljahr 1997/98 keine Schüler mehr in ihre Eingangsklassen auf und laufen aus. Für die vorher in die genannten Schulen aufgenommenen, Schüler gelten für die Dauer des Besuchs dieser Schulen die bestehenden schulrechtlichen Regelungen bis zum Auslaufen der jeweiligen Schule weiter. Dies gilt - ausgenommen die Schüler der Hauptschulen - nicht für die Regelung der Beförderungskosten. Untere Schulaufsichtsbehörde für die auslaufenden Schulen ist das Schulamt:

(2) Der Wechsel der Schulträgerschaft für Gesamtschulen, Hauptschulen und Sekundarschulen erfolgt zum 1. Januar 1997; die bisherigen und die neuen Schulträger können eine abweichende Regelung vereinbaren.

(3) Abweichend von § 23 Abs. 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG) finden die Personalratswahlen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte in der Zeit vom 15. August bis 15. November 1997 statt.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte bleiben bis zur Neuwahl gemäß Absatz 3 bestehen,

(5) Der nach § 96 Abs. 1 Buchst. d SPersVG zu bildende Hauptpersonalrat nimmt für die in Absatz 1 genannten auslaufenden Schulen die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr; soweit Erweiterte Realschulen der Aufsicht des Schulamtes unterstehen, nimmt der dort jeweils in Anwendung des § 95 Abs. 2 Buchstabe b) SPersVG gebildete Personalrat für die im Bereich dieses Schulamts liegenden, in Absatz l genannten auslaufenden Schulen die Aufgaben des Personalrates wahr.

(6) Bedienstete, die infolge derBestimmunen dieses Gesetzes Bedienstete einer anderen Dienststelle werden, sind abweichend von § 13 Abs. 1. Buchst. b) SPersVG wählbar, wenn sie am Wahltag seit sechs Monaten in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind;"

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Personalvertretungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften1 bis 10
Abschnitt II
Personalrat
1.
Wahl und Zusammensetzung11 bis 25
2.
Amtszeit26 bis 30
Abschnitt III
Geschäftsführung31 bis 44
Abschnitt IV
Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrates45 und 46
Abschnitt V
Personalversammlungen47 bis 51
Abschnitt VI
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
1.
Stufenvertretungen52 bis 54
2.
Gesamtpersonalrat55 und 56
Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung57 bis 68
Abschnitt VIII
Beteiligung des Personalrates
1.
Allgemeines69 bis 72
2.
Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung73 bis 77
3.
Beteiligung an sozialen Angelegenheiten78 und 79
4.
Beteiligung an Personalangelegenheiten80 und 81
5.
Beteiligung in sonstigen Fällen82 bis 84
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt I
Grundsatz85
Abschnitt II
Oberste Landesbehörden 86
Abschnitt III
Kommunalverwaltung87 bis 90
Abschnitt IV
Polizei91 und 92
Abschnitt V
Landesamt für Verfassungsschutz93
Abschnitt VI
Schulen94 bis 96
Abschnitt VII
Hochschulen und Forschungsstätten97 und 98
Abschnitt VIII
Kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen99
Abschnitt IX
Justizverwaltung100 und 101
Abschnitt X
Staatsforstverwaltung102 bis 104
(weggefallen)105
Abschnitt XI
Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
1.
Allgemeine Vorschriften106
2.
Sozialversicherungsträger107 bis 109
3.
Saarländischer Rundfunk110 bis 112
Dritter Teil
Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt I
Gerichtliche Entscheidungen113 und 114
Abschnitt II
Ergänzende Vorschriften115 und 116
Abschnitt III
Übergangs- und Schlußvorschriften117 bis 120