§ 12 RiG - Verschwiegenheitspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen und an Sitzungen der Richtervertretungen teilnehmen oder teilgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Mitglieder der Richtervertretungen gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung sowie gegenüber Beauftragten der Berufsorganisationen und der Gewerkschaften, soweit diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Verbindung mit den entsprechend abzuwendenden Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland hinzugezogen werden; sie entfällt ferner gegenüber der obersten Dienstbehörde und dem bei ihr gebildeten Hauptrichterrat, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt werden. Gleiches gilt im Verhältnis des Hauptrichterrats zu den Richterräten.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Befugnis des Leiters der Dienststelle oder seiner Vertreter (§ 7 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland) Angelegenheiten, die von den Richtervertretungen behandelt wurden, mit den zuständigen Stellen dienstlich zu erörtern, bleibt unberührt.