§ 38 LWO - Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb einer Gemeinde von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein.
(2) Die Wahlbriefumschläge sollen von hellroter Farbe sein.