§ 82 HSG LSA - Sondervorschriften für Dekane
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Der Dekan oder die Dekanin wird auf mindestens vier, maximal sechs Jahre gewählt. Der Dekan oder die Dekanin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Fakultätsrates abgewählt werden.
(2) Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren und Professorinnen auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin einen Prodekan oder eine Prodekanin als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Dekans oder der Dekanin und im Benehmen mit der Studienkommission einen Studiendekan oder eine Studiendekanin. Bis zu zwei weitere Prodekane oder Prodekaninnen können vorgesehen werden. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit des Dekans oder der Dekanin. Wiederwahl ist möglich.