§ 36 WTG DVO - Anzeigepflichten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
- Amtliche Abkürzung
- WTG DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 820
(1) Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
- 2.
die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter,
- 3.
die pflegerische Konzeption des ambulanten Dienstes und
- 4.
den Namen, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Unternehmens- und Pflegedienstleitung wesentlich sind.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind ambulante Dienste, die ausschließlich Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1042), die durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949) geändert worden ist, erbringen.
(2) Soweit für eine Nutzerin oder einen Nutzer in einer Wohngemeinschaft Betreuungsleistungen erbracht werden, muss die Anzeige auch die Anschrift der Wohnung enthalten. Die Namen der betreuten Personen sind nicht mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht nach diesem Absatz gilt nicht, wenn die betreuten Personen miteinander verwandt sind oder in einer Partnerschaft leben und dies den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern bekannt ist.