§ 36 WTG DVO - Anzeigepflichten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
- Amtliche Abkürzung
- WTG DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 820
(1) Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
- 2.
die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter,
- 3.
die pflegerische Konzeption des ambulanten Dienstes und
- 4.
den Namen, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Unternehmens- und Pflegedienstleitung wesentlich sind.
(2) Soweit für mehrere Nutzerinnen und Nutzer, die in einer Wohnung leben, Betreuungsleistungen erbracht werden, muss die Anzeige auch die Anschrift der Wohnung enthalten. Die Namen der betreuten Personen sind nicht mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht nach diesem Absatz gilt nicht, wenn die betreuten Personen miteinander verwandt sind oder in einer Partnerschaft leben und dies den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietem bekannt ist.