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§ 51h KomWO - Wahlraum, Wahlurne

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Parlamentswahl zugleich Mitglieder des Wahlvorstands für kommunale Wahlen nach § 51c, so finden die Wahlen in demselben Wahlraum statt. In diesem Fall kann für alle Wahlen dieselbe Wahlurne verwendet werden. § 39 Absatz 2 EuWO oder § 46 Absatz 2 BWO finden für die kommunalen Wahlen entsprechende Anwendung.

(2) Sind die Mitglieder des Abstimmungsvorstands für die Volksabstimmung zugleich Mitglieder des Wahlvorstands für kommunale Wahlen nach § 51c, so finden die kommunalen Wahlen und die Volksabstimmung in demselben Wahl- und Abstimmungsraum statt. In diesem Fall kann für die Wahlen und die Volksabstimmung dieselbe Wahl- und Stimmurne verwendet werden.