§ 5 KomWG - Wahlscheine

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

(1) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde eingelegt werden. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen nur gelten, wenn die Beschwerde vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.