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§ 53 SächsBG - Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten vor, kann die Ernennungsbehörde ein Gutachten eines Amtsarztes, Polizeiarztes, anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines nicht beamteten Facharztes über die Dienstfähigkeit einholen. Der Beamte ist verpflichtet, bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens mitzuwirken.

(2) Hat der Ruhestandsbeamte innerhalb von zehn Jahren nach seiner Versetzung in den Ruhestand seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt und ist seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.