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§ 19 VolksAbstG - Ergebnis des Volksentscheides

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
Redaktionelle Abkürzung
VolksAbstG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Der Landtag prüft und entscheidet unverzüglich nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der Abstimmung. Er stellt fest, ob ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist.

(2) Die Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. § 12 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.