§ 80b LBG - Teilzeitbeschäftigung bei Bewerbermangel
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen auf Grund der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ein dringendes Bedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden. § 80a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten die §§ 71a bis 77. § 73 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
(3) § 80a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 80a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 80a Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt.