Versionsverlauf

§ 80b LBG - Altersteilzeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

  1. 1.
    der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war,
  3. 3.
    die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und
  4. 4.
    dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

(Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer Betracht.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, bis zu einer entsprechenden Änderung des Landesbeamtengesetzes die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 außer Kraft zu setzen, wenn der Bundesgesetzgeber im Altersteilzeitgesetz und im Bundesbeamtengesetz die Voraussetzung der dreijährigen Vollzeitbeschäftigung aufgegeben hat. Die nähere Ausgestaltung der Altersteilzeit für die teilzeitbeschäftigten Beamten bestimmt in diesem Fall die Landesregierung durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Die Landesregierung sowie der Präsident des Landtags und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz können Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeitregelung ausnehmen. Bei kommunalen Gebietskörperschaften trifft die Entscheidung die Vertretungskörperschaft und bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das in der Satzung vorgesehene Beschlussorgan.

(4) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit vollständig vorab in Vollzeitbeschäftigung erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

(5) Für beamtete Lehrkräfte muss der Zeitraum, für den Altersteilzeit bewilligt wird, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 mindestens ein Schuljahr, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 mindestens zwei Schuljahre umfassen.

(6) § 80a Abs. 2 gilt entsprechend.

(7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.