§ 22 SächsFAG - Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 50.000.000 EUR zur Verfügung gestellt.
(2) Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:
- 1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Aufstellung und Durchführung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind förderfähig. Satz 4 gilt auch für kommunale Zweckverbände und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 SächsGemO;
- 2.
die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben;
- 3.
die Förderung der Einstellung von Studenten und Absolventen des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen;
- 4.
die Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO. Die Förderung beträgt rückwirkend ab dem Jahr 2008 bis zu 100 EUR je Einwohner für die ersten 5.000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen. Ist an der Eingliederung oder Vereinigung eine Gemeinde beteiligt, die aus einer geförderten Eingliederung in den Jahren 2000 bis 2007 hervorgegangen ist, beträgt die Förderung bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten 5.000 Einwohner dieser Gemeinde. Für Einwohner von Gemeinden, die aus einer späteren Eingliederung oder Vereinigung hervorgegangen sind, wird keine Förderung gewährt;
- 5.
den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes;
- 6.
die Förderung investiver Maßnahmen in Gemeinden, die gemäß § 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) ab dem 1. August 2008 nicht mehr Kreissitz sind oder die ihren Status als Kreisfreie Stadt verlieren, ohne Kreissitz eines neu gebildeten Landkreises zu werden. Diese Gemeinden erhalten ab 2008 für die Dauer von fünf Jahren eine besondere Finanzzuweisung in Form einer Förderpauschale für investive Maßnahmen, die in Höhe von bis zu 50 Prozent zum Schuldenabbau eingesetzt werden kann. Diese Zuweisung beträgt jährlich für die Gemeinde
Aue 433.627 EUR, Delitzsch 391.130 EUR, Dippoldiswalde 432.555 EUR, Döbeln 279.299 EUR, Glauchau 423.765 EUR, Grimma 433.022 EUR, Großenhain 397.226 EUR, Hoyerswerda 150.000 EUR, Marienberg 339.407 EUR, Kamenz 483.711 EUR, Mittweida 439.434 EUR, Niesky 364.846 EUR, Stollberg/Erzgeb. 344.361 EUR, Werdau 413.686 EUR, Zittau 433.929 EUR. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend;
- 7.
Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau und Görlitz sowie die Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum vorübergehenden Ausgleich von Schlüsselzuweisungsverlusten im Zuge der Einkreisung der Städte Zwickau, Plauen, Görlitz und Hoyerswerda. Diese Zuweisungen sind in Anlage 2 bestimmt;
- 8.
Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau, Görlitz und Bautzen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben der ehemals Kreisfreien Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum 1. Januar 2009. Die Zuweisungen sind in Anlage 3 bestimmt;
- 9.
3.000.000 EUR pro Jahr als pauschale Zuweisung zur Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens. Davon erhalten die Gemeinden, die ihr Haushalts- und Rechnungswesen bereits in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 auf das neue Haushalts- und Rechnungswesen umgestellt haben, nämlich die
- a)
Große Kreisstadt Pirna,
- b)
Stadt Grünhain-Beierfeld,
- c)
Gemeinde Zschorlau,
- d)
Gemeinde Bockelwitz,
- e)
Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna,
- f)
Stadt Pulsnitz und
- g)
die Stadt Ehrenfriedersdorf
im Jahr 2009 vorab 150.000 EUR. Die Summe wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen (§ 30) aufgeteilt. Im Jahr 2009 erhalten die Kreisfreien Städte 829.008 EUR, die kreisangehörigen Gemeinden 1.360.815 EUR und die Landkreise 660.177 EUR. Im Jahr 2010 erhalten die Kreisfreien Städte 872.640 EUR, die kreisangehörigen Gemeinden 1.432.436 EUR und die Landkreise 694.924 EUR. Die Verteilung innerhalb der Gebietskörperschaftsgruppen erfolgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen (§ 30). Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert;
- 10.
die Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels.